eine bloss künftige geschäftliche Nutzbarmachung nicht aufgewogen wird. Auch die Namensgebung und die Wahl des Geschäftssitzes am Sitz des Anwaltsbüros in C. können unter diesen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Dass die GmbH ihre Geschäftstätig­ keit auf den Erwerb der bis auf weiteres nicht für anwaltliche oder an­ waltsnahe Zwecke nutzbaren Liegenschaft in B. beschränkte, zeigt im übrigen, dass zum Anwaltsbüro in C. zur Zeit weder sachlich noch örtlich eine enge Beziehung besteht.