Bezieht man das Erwerbsmotiv unter diesem Aspekt in eine Gesamtwürdigung mit ein, so kann der streitigen Beteiligung aus der Perspektive des selbständigen Anwaltes auch diesfalls keine überwiegend geschäftliche Funktion zuerkannt werden. Obschon die Statuten der GmbH eine viel breitere Geschäftstätigkeit erlaubt hätten, zielte die Gründung bzw. der Erwerb der GmbH offensichtlich derart einseitig auf den nur einen Monat später erfolgten Erwerb der für an­ waltliche Zwecke bislang nicht nutzbaren Liegenschaft in B. ab, dass das Fehlen eines unmittelbaren aktuellen geschäftlichen Nutzens durch die blosse Hoffnung auf eine spätere Umzonung und damit auf