gung vorliegend klar fest, so dass nicht auf das Erwerbsmotiv als blosses Indiz abgestellt werden kann. Die streitige Beteiligung hat vor und während der Steuerperiode 1997/98 dem Anwaitsbüro jedenfalls nicht unmittelbar gedient. Soweit der Beschwerdeführer auf das Er­ werbsmotiv hinweist, stellt sich lediglich die Frage, ob die Beteiligung allenfalls mittelbar in relevanter Weise anwaltlichen Zwecken gedient hat. Ein bloss mittelbares Dienen ist jedoch nach der erwähnten Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als genügend zu beurteilen, um so mehr, als der Vermögenswert der selbständigen Erwerbstätig­ keit auch diesfalls ganz oder überwiegend dienen muss (Art. 8 Abs. 6 StV).