Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem einleitend Gesagten hat das Erwerbsmotiv gegenüber der aktuellen Funktion deutlich an Bedeu­ tung verloren und kann lediglich noch als ein Indiz nebst anderen herangezogen werden, wenn die aktuelle Funktion nicht eindeutig bestimmt werden kann. Aufgrund der tatsächlich sehr eingeschränkten Geschäftstätigkeit der GmbH und des für Anwaltszwecke zur Zeit nicht nutzbaren einzigen Aktivums steht die aktuelle Funktion der Beteili­ 83 B. Gerichtsentscheide 2188