b) Die Beschwerdeführer wenden ein, zwar seien wegen der raum­ planungsrechtlichen Hindernisse nebst dem Erwerb der Liegenschaft keine anderen Geschäfte über die GmbH abgewickelt worden. Hinge­ gen seien geschäftliche Aspekte für die Gründung der A. GmbH massgebend gewesen. Aus dem Gesellschaftszweck gehe hervor, dass mit dieser GmbH Treuhand-, Finanz- und Beratungsgeschäfte abgewickelt werden sollen, die zweifelsohne zu einer Anwaltskanzlei gehörten. Vorab aus Gründen der Haftungsbeschränkung bestehe in manchen Fällen der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes das Bedürfnis, diese über eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit abzu­ wickeln.