Nach Art. 38 des Baureglementes der Ge­ meinde B. ist eine andere Nutzung als für Kur- oder Erholungszwecke jedenfalls ausgeschlossen. Dass eine Umzonung in eine Kernzone im Gange ist und dass der Erwerb vorab für anwaltliche oder zumindest anwaltsnahe Zwecke erfolgt sein soll, ändert nichts daran, dass auf­ grund der aktuellen Zweckbestimmung der Parzelle und damit unter den gegebenen Umständen auch der streitigen Beteiligung nicht ge­ sagt werden kann, dieses Vermögensobjekt habe vor oder während der Steuerperiode 1997/98 je ganz oder präponderant anwaltlichen oder anwaltsnahen Zwecken gedient. b)