dance bis heute einziges Aktivum der GmbH darstellt und aufgrund ihrer Lage in einer Kurzone seit jeher nicht für anwaltliche oder zumin­ dest damit verwandte Zwecke genutzt werden kann und konnte, ist zu Recht unbestritten. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführer nichts, dass die heute ungenutzte Liegenschaft sehr wohl noch über eine Heizung verfüge. Nach Art. 38 des Baureglementes der Ge­ meinde B. ist eine andere Nutzung als für Kur- oder Erholungszwecke jedenfalls ausgeschlossen.