Im Lichte dieser Grundsätze ist die Beteiligung des als Anwalt tätigen Beschwerdeführers an der A. GmbH wie folgt zu beurteilen: a) Die Vorinstanz ging gestützt auf die Bilanzen und Erfolgsrech­ nungen der ersten drei Geschäftsjahre (1995 bis 1997) der A. GmbH im Einspracheentscheid zutreffend davon aus, dass im massgeblichen Zeitraum keinerlei Treuhand- oder Beratungstätigkeiten über die GmbH abgewickelt wurden. Dass die kurz nach der Gründung von der A. GmbH erworbene Parzelle Nr. 35 mit der ehemaligen Hoteldepen­ 82 B. Gerichtsentscheide 2188