Nach Lehre und Rechtsprechung kann das vorstehend aufgeführte Abgren­ zungskriterium durch den Grundsatz von Treu und Glauben einge­ schränkt sein. Aus Gründen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist der einmal getroffene Entscheid über die Zuteilung alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäfts- oder Privatvermögen - bei gleichblei­ benden Verhältnissen - sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Steuerbehörde verbindlich (vgl. StE 1991, B23.2, Nr. 9, E. 3.c; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 52). 3. Im Lichte dieser Grundsätze ist die Beteiligung des als Anwalt tätigen Beschwerdeführers an der A. GmbH wie folgt zu beurteilen: a)