Diese Auffas­ sung hat den Wortlaut von Art. 8 Abs. 6 der kantonalen StV (aber auch von Art. 18 Abs. 2 DBG und Art. 8 Abs. StHG) für sich, und ihr gebührt zumindest auf kantonaler Ebene der Vorzug. Der Entscheid darüber, ob ein Vermögensobjekt ganz oder präponderant der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, ist aber jedenfalls unter Würdigung der Ge­ samtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen (M. Reich in: Kom­ mentar zum Schweiz. Steuerrecht 1/1, N 48 zu Art. 8 StHG). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das vorstehend aufgeführte Abgren­ zungskriterium durch den Grundsatz von Treu und Glauben einge­ schränkt sein.