Die Anteile an Kapitalgesellschaften werden den Alternativgütern zugerechnet, bei denen eine Zuordnung zum Privat- oder Geschäfts­ vermögen nicht ohne weiteres gegeben ist. Immerhin gehen HöhnA/Valdburger (a.a.O., N 51 zu § 38) davon aus, dass Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich Privatvermögen darstellen, auch dann, wenn sie dem Anteilsinhaber eine beherrschende Stellung ein­ räumen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (ASA49, 72) können jedoch bei einem Anteilsinhaber mit beherrschender Stellung an einer Kapitalgesellschaft, der gleichzeitig auch noch an einer Per­ sonenunternehmung beteiligt ist, welche in der gleichen oder in einer