, S. 50 ff.). Kann die aktuelle Funktion nicht eindeutig bestimmt werden, muss sie jedoch nach wie vor anhand von Indizien aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse fest­ gestellt werden. Als Indizien können auch unter dem neuen Recht die buchmässige Behandlung, die Mittelherkunft, die bisherige steuer­ rechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv sowie die Verwendung des laufenden Ertrages herangezogen werden (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 51). 2. Die Anteile an Kapitalgesellschaften werden den Alternativgütern zugerechnet, bei denen eine Zuordnung zum Privat- oder Geschäfts­ vermögen nicht ohne weiteres gegeben ist.