nung, StV, bGS 621.111; Art. 18 Abs. 2 DBG und Art. 8 Abs. 2 StHG). Damit wurde auf kantonaler wie Bundesebene per 1. Januar 1995 der Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode vollzo­ gen (Art. 48 Abs. 1 StV). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen folgt, dass bei einem Vermögensobjekt nicht allein aufgrund seiner Beschaffenheit schon festzustehen braucht, ob es zum Geschäftsver­ mögen oder zum Privatvermögen gehört. Ein Vermögenswert kann demnach ein sog. "Altemativgut" sein, das je nach Funktion im Ein­ zelfall dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung zum aufgehobenen BdBSt war auch noch das Er­ werbsmotiv ein Zuweisungskriterium.