Kapitalgewinne auf Privatvermögen bleiben steu­ erfrei. Anderseits kann Werteinbussen von Wirtschaftsgütern nur dann durch Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen Rechnung getragen werden, wenn diese dem Geschäftsvermögen zugehören (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, N 35 zu 38). Die Abzüge nach Art. 21 StG sind daher nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens zulässig (Art. 10 Abs. 2 StV). Nach Kantons- und Bundesrecht gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 8 Abs. 6 der kantonalen Steuerverord­ 80 B. Gerichtsentscheide 2188