1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf­ grund der Veränderungen des Geschäftsvermögens ermittelt; das Privatvermögen ist zumindest für die Einkommensermittlung nicht massgebend. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen insbesondere auch Kapitalgewinne aus Veräusserung, Ver­ wertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen so­ wie aus der Übertragung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG). Kapitalgewinne auf Privatvermögen bleiben steu­ erfrei.