Es genügt die Feststellung, dass die dem Ehemann gewährte Unterstützung jedenfalls privater Natur war und nicht der Einzelfirma der Beschwerdeführerin gedient hat. Weil dies aufgrund der genannten Indizien insgesamt feststeht, ist die Be­ schwerde abzuweisen. VGer 17.1.1999 2188 Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender. Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen in bezug auf Beteiligung.