B. Gerichtsentscheide 2188 act. 7.1/4 liegt ein Duplikat dieses Vertrages). Der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ehemann ist unter diesen Umstän­ den erst recht ein Indiz für den privaten Charakter des Darlehens. Sodann ist für die steuerliche Behandlung als privater Kapitalverlust nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Güter­ trennung zu einer derart weitreichenden Unterstützung ihres Eheman­ nes verpflichtet war oder nicht. Es genügt die Feststellung, dass die dem Ehemann gewährte Unterstützung jedenfalls privater Natur war und nicht der Einzelfirma der Beschwerdeführerin gedient hat.