Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird aufgrund der Veränderungen des Geschäftsvermögens ermittelt (Art. 20 StG). Das Privatvermögen ist zumindest für die Einkommensermittlung nicht massgebend. Von den auf dem Geschäftsvermögen erzielten Ein­ künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden insbesondere die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die nachgewiesenen Geschäftsverluste abgerechnet (Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StG). Von daher ist entscheidend, ob eine verlustig gegangene Darlehensforderung im fraglichen Zeitpunkt dem Ge­ schäfts- oder dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.