Weil ein Vergleichsobjekt nicht genügt und die Nen­ nung einer Mehrzahl geeigneter Objekte dem Steuerpflichtigen obliegt, durfte die Vorinstanz im Ergebnis davon ausgehen, die Voraussetzung für die Vergleichsmethode sei nicht gegeben. Da die Beschwerdefüh­ rer auch beschwerdeweise keinerlei konkrete Vergleichsobjekte an­ geführt haben, kann ein Abstellen auf die Vergleichsmethode nicht in Frage kommen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. VGer 17.11.1999 2187