einzige Liegenschaft für einen marktgemässen Mietwert nicht heran­ gezogen werden kann und ferner, dass die Vergleichsobjekte grund­ sätzlich vom Steuerpflichtigen anzubieten sind. Gemäss Einsprache vom 25. September 1998 haben die Steuerpflichtigen ausdrücklich nur "ein ähnliches Objekt" erwähnt und dessen Nennung "auf Wunsch" in Aussicht gestellt. Weil ein Vergleichsobjekt nicht genügt und die Nen­ nung einer Mehrzahl geeigneter Objekte dem Steuerpflichtigen obliegt, durfte die Vorinstanz im Ergebnis davon ausgehen, die Voraussetzung für die Vergleichsmethode sei nicht gegeben.