Die Neuschätzung vom 27. April 1999 ist für die Bemes­ sungsperiode 1995/96 keinesfalls massgebend, weshalb der Eigen­ mietwert auch nicht auf den dort festgesetzten Wert von Fr. 22’800.~ herabgesetzt werden kann. d) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, sie hätten der kantonalen Steuerverwaltung in ihrer Einsprache vom 25. September 1998 angeboten, vergleichbare Objekte zu nennen; darauf sei bis heute nicht eingegangen worden. Weil in Ziff. 3 der landw. Mietwert- Richtlinie die Richtlinie für die nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften vom 11.11.1992 "im Übrigen" als anwendbar erklärt wird, ist die Ver­ gleichsmethode gemäss Ziff. 1 auch bei landw.