Diese Bestimmung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jeder­ zeit eine Neuschätzung zu beantragen. Nachdem sie eine solche Neuschätzung jedenfalls für die massgebende Bemessungsperiode 1995/96 nicht veranlasst haben, blieb die rechtskräftige Schätzung von 1993 auch für die Steuerperiode 1997/98 verbindlich (Art. 80 Abs. 4 StG). Die Neuschätzung vom 27. April 1999 ist für die Bemes­ sungsperiode 1995/96 keinesfalls massgebend, weshalb der Eigen­ mietwert auch nicht auf den dort festgesetzten Wert von Fr. 22’800.~ herabgesetzt werden kann.