Die Vor­ instanz durfte ohne Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auf die 1996 geänderte Richtlinie und damit auf die Mietwertschätzung von 1993 abstellen und den Mietwert neu auf Fr. 26'400.-- festsetzen. c) Soweit die Beschwerdeführer die Mietwertschatzung von 1993 seit jeher als überhöht beurteilt haben, hätten sie diese Rüge entweder im Schätzungsverfahren oder danach im Rahmen einer Zwischenrevi­ sion nach Art. 40 der Schätzungsverordnung Vorbringen müssen. Diese Bestimmung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jeder­ zeit eine Neuschätzung zu beantragen.