Diese Neubeurteilung darf sogar eine Praxisänderung beinhalten (vgl. AGVE 1985, S. 194 mit Hinweis auf STE 1985, B 71.61, Nr. 1). Entsprechend konnten die Be­ schwerdeführer auch nicht gestützt auf die früheren Eigenmietwert­ veranlagungen darauf vertrauen, der Eigenmietwert von Fr. 17'200.-- werde in der Veranlagung 1997/98 unverändert beibehalten. Die Vor­ instanz durfte ohne Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auf die 1996 geänderte Richtlinie und damit auf die Mietwertschätzung von 1993 abstellen und den Mietwert neu auf Fr. 26'400.-- festsetzen.