zungsbeamten aus dem Jahre 1993 für die streitige Mietwert­ berechnung nichts ableiten. Auch die früheren Veranlagungsverfügun­ gen stellen nach der Rechtsprechung für die spätere Veranlagung keine Zusicherung dar, denn diese beziehen sich ausschliesslich auf die jeweilige Veranlagungsperiode. Es liegt im Wesen der periodi­ schen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue, von den früheren Veranlagungen unabhängige und losgelöste Beurteilung vorzunehmen. Diese Neubeurteilung darf sogar eine Praxisänderung beinhalten (vgl. AGVE 1985, S. 194 mit Hinweis auf STE 1985, B 71.61, Nr. 1).