Erst nach Eröffnung der streitigen Veranlagung hätten sie Anlass gehabt, unverzüglich eine Neuschätzung ihrer Liegenschaft zu verlangen. Damit berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensgrundsatz. Sie verkennen jedoch, dass eine Auskunft immer nur so lange bindend sein kann, als die gesetzliche Ordnung keine Änderung erfahren hat. Die vorliegend massgebende landw. Mietwert-Richtlinie der Landessteuerkommission datiert vom 14. No­ vember 1996 und gemäss Ziff. 4 dieser Richtlinie ist diese erst ab dem Bemessungsjahr 1995 anwendbar. Mit der Änderung dieser Richtlinie wurde ausdrücklich eine Anpassung an das geänderte Pachtrecht des Bundes vollzogen.