Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten diesen Mietwert von monatlich Fr. 2'200.-- schon 1993 als zu hoch empfunden. Weil sie vom Grundbuchamt und vom Einschät­ zungsbeamten die Auskunft erhalten haben sollen, dieser komme in der Veranlagung nicht zur Anwendung, hätten sie keinen Anlass ge­ habt, eine neue Steuerschätzung einzuleiten. Der steuerbare Eigen­ mietwert sei nach Rücksprache mit dem Steuerkommissär denn auch damals und in der Folgeperiode auf jährlich Fr. 17'200.-- veranlagt worden. Erst nach Eröffnung der streitigen Veranlagung hätten sie Anlass gehabt, unverzüglich eine Neuschätzung ihrer Liegenschaft zu verlangen.