80 Abs. 4 StG sind rechtskräftige Grundstückschätzungen für die Steu­ erorgane und die Steuerpflichtigen verbindlich. Die vorgenannte Miet­ wertschätzung wurde als Teil der Steuerschätzung von 1993 rechts­ kräftig. Nachdem weder die Beschwerdeführer noch die Steuerbehör­ den bis zur massgebenden Bemessungsperiode 1995/96 eine Zwi­ schenrevision nach Art. 39 und 40 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (bGS621.21) verlangt haben, war die Vor­ instanz gehalten, für die streitige Veranlagung auf die Mietwertschät­ zung von 1993 abzustellen. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten diesen Mietwert von monatlich Fr. 2'200.-- schon 1993 als zu hoch empfunden.