M. Müller, Privatrechtliche Bestimmun­ gen der landw. Pacht, ZBJV 1987, S. 9, Fn. 16). Dies gilt auch für die bescheidene Schafhaltung der Beschwerdeführer. Gemäss Selbst­ deklaration erzielt der Beschwerdeführer seine Einkünfte als Kauf­ mann, und auch die Beschwerdeführerin ist als Hausfrau und neben­ beruflich als kaufmännische Angestellte tätig. Ein Einkommen aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben die Beschwerde­ führer nicht deklariert. Die Betreuung der auf weniger als 2 ha Wies­ land gehaltenen Schafe bedingt auch vorliegend keinen Wohnraum an Ort und Steile.