Dies trifft bei einer landwirtschaftlichen Nutzung dann zu, wenn für diese das Verweilen und insbesondere das Übernachten an Ort und Stelle nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung bedarf namentlich die Betreuung einer kleinen Schafherde auf einer Fläche von 2.45 ha Wiesland keiner Übernachtungsmöglichkeit an Ort und Stelle (BGE 108 lb 133). In einem solchen Fall sind auch die Bestim­ mungen über die landwirtschaftliche Pacht (und damit die Pachtzins­ begrenzung) höchstens auf das gepachtete Land und nicht auf die Wohnnutzung anwendbar (vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 28; M. Müller, Privatrechtliche Bestimmun­ gen der landw.