Mietwert-Richtlinie abstellt. Die Lehre und Rechtsprechung zum Gel­ tungsbereich des Pachtrechtes geht zwar davon aus, dass unerheb­ lich sei, ob ein Pächter Voll-, Zu- oder Nebenerwerbslandwirt oder bloss Hobbybauer sei. Wie in der Raumplanung darf jedoch auch im Pachtrecht das landwirtschaftliche Gewerbe nicht bloss Vorwand für eine im Vordergrund stehende Wohnnutzung ausserhalb der Bauzo­ nen sein. Dies trifft bei einer landwirtschaftlichen Nutzung dann zu, wenn für diese das Verweilen und insbesondere das Übernachten an Ort und Stelle nicht erforderlich ist.