der Schätzung der Liegenschaft davon ausgegangen worden, dass es sich nicht um eine Betriebsleiterwohnung handle. Es bestehe auch steuerlich keine Veranlassung, eine solche anzunehmen. Die Haltung von 30 Schafen zur Mast möge zwar Subventionen auslösen, aber eine derartige Hobbytätigkeit lasse den Wohnraum nicht zu einer Be­ triebsleiterwohnung werden. a) Diese Beurteilung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung (vgl. ASA 63, 159 f.) besteht ein funktionel­ ler Zusammenhang zwischen den Vorschriften der Pachtgesetzge­ bung und dem Begriff des Eigenmietwertes, auf den auch die landw. Mietwert-Richtlinie abstellt.