Er schloss daraus, dass diese Selbstbewirtschaftung schon in den vorangehenden Steuerperioden bei der Festsetzung des Eigen­ mietwertes anteilsmässig berücksichtigt wurde und weiterhin zu be­ rücksichtigen sei. Die Vorinstanz hielt dem in der Duplik entgegen, die Differenz zu den vorangehenden Perioden sei auf die geänderten Schätzungsbestimmungen zurückzuführen. Im übrigen sei auch bei 73 B. Gerichtsentscheide 2186