Diese hat neben dem Verkehrswert auch den landwirtschaftlichen Ertragswert der Liegenschaft bestimmt. Hinsicht­ lich des Wohnhauses ging die Vorinstanz davon aus, dass dieses vom Eigentümer nicht als Betriebsleiterwohnung genutzt werde. Der Be­ schwerdeführer hielt dem in der Replik entgegen, dass seine Liegen­ schaft rund 3.5 ha umfasse und dass er von dieser Fläche ca. 1.5 ha Wiese sowie ca. 0.8 ha Wald mit rund 30 Schafen selber bewirt­ schafte. Er schloss daraus, dass diese Selbstbewirtschaftung schon in den vorangehenden Steuerperioden bei der Festsetzung des Eigen­ mietwertes anteilsmässig berücksichtigt wurde und weiterhin zu be­ rücksichtigen sei.