2 Abs. 3). Die in den Richtlinien für nichtlandwirtschaftliche Lie­ genschaften vom 11.11.1992 enthaltenen Grundsätze gelten für land­ wirtschaftliche Liegenschaften subsidiär und sinngemäss (Ziff. 3). Die landw. Mietwert-Richtlinie gilt für alle Veranlagungen ab dem Bemes­ sungsjahr 1995 (Ziff. 4). 2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft handelt, weshalb die Liegenschafts­ schätzung auch durch die landwirtschaftliche Schätzungskommission vorgenommen wurde. Diese hat neben dem Verkehrswert auch den landwirtschaftlichen Ertragswert der Liegenschaft bestimmt.