gleichsobjekte, so ist der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erlässt die Landessteuerkommission nähere Vorschriften für die Festsetzung der Mietwerte. Für den Fall, dass Vergleichsobjekte fehlen, hat die Lan­ dessteuerkommission neben Richtlinien für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften (vom 11.12.1992) gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 StV auch Richtlinien zur Ermittlung des Mietwertes bei landwirt­ schaftlichen Liegenschaften erlassen (vom 14. November 1996, fortan landw. Mietwert-Richtlinie). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer (ASA 63, 155 ff.) bestimmt sich nach Ziff.