Dass damals auf eine Erhöhung verzichtet wurde, lässt das Abstellen auf den Mittelwert in der Bemessungsperi­ ode 1995/96 noch keineswegs als unbegründet erscheinen. Da die Beschwerdeführer auch sonst nichts Vorbringen, das einem Abstellen auf den Mittelwert von 4,5 % in dieser Bemessungsperiode ernsthaft entgegensteht, ist die Festsetzung des Eigenmietwertes auf Fr. 27’135.-- weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu be­ anstanden und die Beschwerde abzuweisen. VGer 17.11.1999 71