Dass in den vorangehenden Steuerperioden der Eigenmietwert in gleicher Höhe festgesetzt wurde, ändert nichts. Bei den vorangehen­ den Veranlagungen hätte das damals geringe Alter der Schätzung und der bei der Schätzung sogar auf Fr. 31'200.-- bezifferte Mietwert allen­ falls ein Berechnung auf einer Basis über dem Mittelwert von 4,5 % rechtfertigen können. Dass damals auf eine Erhöhung verzichtet wurde, lässt das Abstellen auf den Mittelwert in der Bemessungsperi­ ode 1995/96 noch keineswegs als unbegründet erscheinen.