von 5,2 % auf den rechtskräftigen Verkehrswerten von 60 Objekten der Preisklasse zwischen Fr. 400'000.~ bis Fr. 700'000.~ erzielt wur­ de. Mit einem Verkehrswert von Fr. 603'000.-- fällt auch die streitige Liegenschaft in diese Preisklasse. Die Vorinstanz konnte somit für diese Preisklasse und damit das streitige Objekt ohne weiteres auf den verbindlichen Verkehrswert abstellen und den Eigenmietwert ge­ stützt auf den in den Richtlinien ohnehin tiefer angesetzten Mittelwert von 4,5 % berechnen. c) Die Richtlinie lässt namentlich mit Blick auf das Alter einer Schät­ zung nach oben und unten je ein Abweichen von diesem Mittelwert um einen halben Prozentpunkt zu.