Der Wert von 5,2 % ergab sich dem­ nach für die Preisklasse mit Verkehrswerten zwischen Fr. 400'000.~ und Fr. 700'000.--. Die Ergebnisse dieser Erhebung, welche auch die Beschwerdeführer in der Replik als "vernünftig" anerkennen, lassen die hilfsweise Berechnung des Eigenmietwertes, ausgehend von dem in den Richtlinien tiefer angesetzten Mittelwert von 4,5 %, auch für die streitige Liegenschaft als vorsichtige und jedenfalls nicht überhöhte Schätzung des am Markt erzielbaren Mietpreises erscheinen. Die Be­ schwerdeführer übersehen, dass gemäss Erhebung die Bruttorendite 70 B. Gerichtsentscheide 2185