Die Vorinstanz hält dagegen, dass sich die aufgrund der Richtlinie ermittelten Eigenmietwerte bei einer Vermietung an Dritte jedenfalls noch während der streitigen Bemessungsperiode haben erzielen las­ sen. Bei einer Mietzinserhebung, welche von der Steuerverwaltung kantonsintern an vermieteten Einfamilienhäusern und Stockwerk­ eigentumseinheiten vorgenommen wurde, habe sich ergeben, dass der durchschnittliche Ertrag in den Bemessungsjahren 1995/96 rund 5,8 % bzw. 5,2 % des rechtskräftigen Verkehrswertes gemäss amtli­ cher Schätzung betragen habe. Der Wert von 5,2 % ergab sich dem­ nach für die Preisklasse mit Verkehrswerten zwischen Fr. 400'000.~ und Fr. 700'000.--.