80 Abs. 4 StG). b) Die Beschwerdeführer rügen sodann, der aufgrund des Ver­ kehrswertes errechnete Eigenmietwert von Fr. 27'135.-- lasse sich namentlich mit Blick auf die seit 1990 eingetretenen Zins- und infolge­ dessen auch Mietzinssenkungen am heutigen Markt nicht mehr erzie­ len. Die Vorinstanz hält dagegen, dass sich die aufgrund der Richtlinie ermittelten Eigenmietwerte bei einer Vermietung an Dritte jedenfalls noch während der streitigen Bemessungsperiode haben erzielen las­ sen.