40 der vorgenannten Schätzungsverordnung geändert werden kann. Diese Bestimmung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jederzeit eine Neuschätzung zu beantragen. Nach den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführer jedenfalls für die vorlie­ gend massgebende Bemessungsperiode 1995/96 keine Zwischen­ revision veranlasst haben. Aus diesem Grund bleibt der 1990 rechts­ kräftig auf Fr. 603'000.~ festgesetzte Verkehrswert für die Steuer­ organe und die Steuerpflichtigen verbindlich (Art. 80 Abs. 4 StG).