Diese Schätzung wurde rechtskräftig und ist nach Art. 39 und 40 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (bGS 621.21), ohne dass die Eigentümer oder die Steuerbehörde eine Zwischenrevision verlangt haben, weiterhin (bis maximal 10 Jahre) verbindlich. Die Beschwerdeführer rügen vorab, der Verkehrswert sei zu hoch angesetzt und gemessen an den Assekuranzschätzungen sei auch eine Ungleichbehandlung festzustellen. Die Schätzungskommis­ 69 B. Gerichtsentscheide 2185