Dass für die streitige Liegenschaft keine direkt vergleichbaren Objekte nachgewiesen sind, ist unbestritten, weshalb die Vorinstanz nach der Steuerverordnung und den Richtlinien eine behelfsmässige Berechnung bzw. Schätzung des Mietwertes aufgrund des Verkehrs­ wertes vornehmen musste. Das laut Replik 1989 mit Anlagekosten von Fr. 790'000.-- erstellte Einfamilienhaus wurde in der Steuerschätzung vom 18. April 1990 auf einen Verkehrswert von Fr. 603'000.-- ge­ schätzt. Diese Schätzung wurde rechtskräftig und ist nach Art.