Bei der lediglich subsidiär anwendbaren Berechnung aufgrund des Steuer­ wertes handelt es sich um eine behelfsweise Berechnungsweise (vgl. AR GVP 1988, Nr. 2011, E. 3). Die Vorinstanz geht in der Vernehm­ lassung zu Recht davon aus, dass auch die behelfsweise Berechnung nicht dazu führen darf, dass ein am Markt nicht mehr erzielbarer Ei­ genmietwert veranlagt wird. a) Dass für die streitige Liegenschaft keine direkt vergleichbaren Objekte nachgewiesen sind, ist unbestritten, weshalb die Vorinstanz nach der Steuerverordnung und den Richtlinien eine behelfsmässige Berechnung bzw. Schätzung des Mietwertes aufgrund des Verkehrs­ wertes vornehmen musste.