Dabei kann die Ermittlung des Eigenmietwertes aufgrund der Steuerschätzung auch nach den Richtlinien der Landessteuer­ kommission immer nur zur Anwendung gelangen, wenn eine konkrete Ermittlung des Bruttomietwertes wegen Fehlens mehrerer Vergleichs­ objekte nicht möglich ist. Der Eigenmietwert ist allerdings auch in die­ sem Fall möglichst nach dem Marktwertprinzip zu bestimmen. Bei der lediglich subsidiär anwendbaren Berechnung aufgrund des Steuer­ wertes handelt es sich um eine behelfsweise Berechnungsweise (vgl. AR GVP 1988, Nr. 2011, E. 3).