Da­ mit soll den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden können (Alter der Schätzung, örtliche Verhältnisse, Alter, Ausstattung und Zustand der Liegenschaft). 2. Mit der bisherigen Rechtsprechung der Steuerrekurskommission ist davon auszugehen, dass sich der Mietwert nach der sog. Brutto­ methode und damit nach dem Marktwert bestimmt (vgl. AR GVP 1988, Nr. 2011). Dabei kann die Ermittlung des Eigenmietwertes aufgrund der Steuerschätzung auch nach den Richtlinien der Landessteuer­ kommission immer nur zur Anwendung gelangen, wenn eine konkrete Ermittlung des Bruttomietwertes wegen Fehlens mehrerer Vergleichs­ objekte nicht möglich ist.