Daher ist mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 61 Abs. 1 KV) eine Lückenfüllung durch den Rechtsanwender gerade im jetzigen Zeitpunkt weder notwendig noch zulässig. Aus diesen Gründen wird die Vorinstanz verpflichtet, der Gemeinde per 1998 den vollen Finanzausgleich auszurichten. VGer 24.11.1999 2185 Eigenmietwert.