nach wie vor einen Finanzausgleich vor und umschreibt auch dessen Zweck. Art. 69 lit. c KV schliesst jedoch einen Finanzausgleich auf der Grundlage einzig einer Verordnung aus, ist doch neben dem Zweck nun auch Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen zwingend in Gesetzesform zu umschreiben. Die neue Kantonsverfas­ sung enthält im Unterschied zur alten Verfassung auch keine Über­ 67 B. Gerichtsentscheide 2185